Der RTBD e.V. ist stets bemüht, seine Zuchtordnung auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand zu halten. Ebenso werden aktuelle Entwicklungen und neue Erkenntnisse innerhalb der Bolonkazucht berücksichtigt.

Russkaya Tsvetnaya Bolonka Deutschland e.V. (RTBD)

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Zuchtordnung des RTBD

§ 1 Allgemeines

  1. Ziel des RTBD ist die Zucht rasse- und wesenstypischer Russkaya Tsvetnaya Bolonka (in Deutschland landläufig als Bolonka Zwetna bekannt) sowie die Gesunderhaltung der Rasse.
    Das schließt Zuchtberatung und Zuchtlenkung und das Führen eines Zuchtbuches durch den RTBD mit ein.
    Erbliche Fehler und Krankheiten der Rasse sollen erfasst und planmäßig bekämpft werden.
    Hunde mit schwerwiegenden erblich bedingten Fehlern sind von der Zucht ausgeschlossen.
    Die Zuchtordnung dient der Verwirklichung des o. g. Ziels, dem Schutz der Zuchthündinnen, der artgerechten Haltung des Hundebestandes und der fachgerechten Aufzucht der Welpen.
  2. Der RTBD vertraut dem Züchter die Wahrung der Zuchtziele an. Der Züchter hat im Rahmen der Zuchtordnung des RTBD die Freizügigkeit, aber auch die Verantwortung für die Zucht und die Partnerwahl.
  3. Die Züchter sind zur Beachtung der Tierschutzbestimmungen verpflichtet. Es gilt das Tierschutzgesetz und die Tierschutzhundeverordnung in der jeweiligen Fassung.

 § 2 Zuchtkommission, Zuchtleiter und Zuchtwarte

  1. Die Zuchtkommission ist für alle Belange der Zucht, die Zuchtordnung, die Zucht betreffende Maßnahmen und die Betreuung der Züchter zuständig.
    Die Zuchtkommission setzt sich aus dem Zuchtleiter, den Zuchtwarten und den Zuchtwartanwärtern zusammen.
  2. Der Zuchtleiter setzt zur Erfüllung der Aufgaben Zuchtwarte ein. Zuchtleiter und Zuchtwarte sind zur Beratung der Mitglieder und Züchter in allen die Zucht betreffenden Belangen sowie zur Aufdeckung von Mängeln in der Hundehaltung und Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen berufen. Zu ihren Aufgaben gehören die beratende Begleitung der Züchter bei der Deckpartnerwahl, während der Trächtigkeit ihrer Hündinnen, bei der Geburt und Aufzucht ihrer Würfe, die Abnahme von Würfen, die Durchführung von Zuchttauglichkeitsprüfungen und Phänotypisierungen sowie die Erfüllung aller weiteren anfallenden zuchtspezifischen Sonderaufgaben.
  3. Die Zuchtwarte dürfen folgende vom Vereinsvorstand festgelegte Gebühren erheben, die an sie direkt und privat in ihrer Funktion als Zuchtwart zu entrichten sind: Gebühren bzgl. Zuchttauglichkeitsprüfungen und Phänotypisierungen (gegebenenfalls mit Kilometergeld), Begutachtungen von Würfen und beratender Zuchtstättenbesuche.

§ 3 Ausnahmen und Verstöße

  1. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Zuchtordnung sind regulär nicht vorgesehen.
    Ausschließlich in begründeten Fällen kann ein formloser Antrag an die Zuchtleitung für eine Ausnahmeregelung gestellt werden. Die Zuchtkommission wird diesen Antrag prüfen und über eine Genehmigung oder Ablehnung entscheiden.
  2. Ist ein Mitglied der Zuchtkommission selbst Antragsteller für die Genehmigung einer Ausnahmereglung, entfällt sein Stimmrecht bei der zu treffenden Entscheidung.
  3. Verstöße gegen die Maßgaben dieser Zuchtordnung werden geahndet. Bestimmungen dazu regelt ein Anhang an diese Zuchtordnung.

§ 4 Voraussetzungen für die Zucht

  1. Der Zwingernamenschutz muss erteilt sein.
    Dieser wird beim Vorstand beantragt und von der Zuchtkommission geprüft. Vorraussetzungen für die Erteilung der Zwingerschutzurkunde ist, dass der Antragsteller mindestens ein Seminar über Trächtigkeit und Geburt nachweisen kann.
    Je Züchter darf nur ein Zwingername geschützt werden. Sind mehrere Personen Antragsteller, müssen alle Inhaber Mitglied des RTBD sein und dieselbe Adresse haben.
  2. Ein Züchter des RTBD darf mit seinen Bolonkahündinnen keinen Bolonkawurf in einem anderen Verein als dem RTBD eintragen lassen.
    Jeder Wurf einer der Bolonkahündinnen des Züchters muss der Zuchtleitung gemeldet werden. Das gilt ebenfalls für Würfe, die ungewollt durch einen Deckunfall entstanden sind und auch dann, wenn der Vater des Wurfes einer anderen Rasse angehören sollte.
  3. Kommerziell ausgerichtete Hundezucht, Hundevermehrung und Hundehandel sind nicht gestattet.
    Die Zucht soll die Liebe zur Rasse und das Ziel ihrer Erhaltung und Förderung spiegeln.
  4. Ein Züchter des RTBD hält seine Hunde in seinem Wohnbereich. Haltung in Zwingeranlagen oder Nebengebäuden ist nicht zulässig. Auch die Aufzucht der Welpen bis zu ihrer Abgabe hat im Wohnbereich zu erfolgen.
  5. Vor dem Zuchteinsatz müssen die Bolonkas des RTBD die Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) bestanden haben und zur Zucht zugelassen sein.
  6. Zur Zucht zugelassen werden nur Bolonka Zwetna (Russkaya Tsvetnaya Bolonka) mit Vereinspapieren.
  7. Bei einem Bolonka mit Registerpapieren, die durch einen anderen Verein als dem RTBD ausgestellt wurden, überprüft die Zuchtkommission vorab, ob er die Voraussetzungen für die Bolonkazucht im RTBD tatsächlich erfüllt.
  8. Die Ausstellung von Registerpapieren durch den RTBD wird von der Zuchtkommission nach genauer Prüfung und Beratung entschieden. Registerpapiere dienen dazu, die Rasse durch geeignete Hunde zu bereichern. Sie erfüllen nicht den Zweck, ohne Papiere angekaufte Hunde in die Bolonkazucht einfließen zu lassen, nur weil der Halter den Wunsch hat, in die Zucht einzusteigen.
  9. Bei einem positiven Beschluss durch die Zuchtkommission, erfolgt die Phänotypisierung des Hundes durch mind. zwei Zuchtwarte des RTBD. Wird diese bestanden, stellt der RTBD entsprechende Registerpapiere aus. Erst danach kann der Hund die für die Zuchtzulassung erforderliche Zuchttauglichkeitsprüfung ablegen.
  10. Von Vereinszüchtern des RTBD angekaufte bereits erwachsene Zuchthunde, die über eine vom RTBD anerkannte Zuchtzulassung verfügen, gelten auch im RTBD als zur Zucht zugelassen.
  11. Andernfalls können fehlende Untersuchungen, Gentests oder eine ZTP durch einen Zuchtwart vor dem ersten Zuchteinsatz im RTBD nachgeholt werden.
  12. Bei Übertritten von Züchtern aus anderen Vereinen werden die dort ausgestellten Zuchttauglichkeiten unter folgenden Bedingungen anerkannt und übernommen:
    a) Die Zuchthunde, die in den RTBD übernommen werden sollen, dürfen keine Fehler haben, die den Zulassungsbestimmungen des RTBD zuwiderlaufen.
    b) Die zu übernehmenden Hunde müssen alle Untersuchungen und Gentests vorweisen können, die im RTBD zum Zeitpunkt der Übernahme Pflicht sind.
    Fehlende Untersuchungen oder Gentests müssen bis spätestens vor dem nächsten Zuchteinsatz nachgeholt und der Zuchtleitung vorgelegt werden.
    c) Die ZTP der zu übernehmenden Hunde muss von einem Zuchtwart oder –richter vorgenommen und detailliert dokumentiert worden sein. Von einem Tierarzt ausgestellte Zuchttauglichkeiten werden nicht anerkannt. In solchen Fällen muss eine ordnungsgemäße ZTP vor dem nächsten Zuchteinsatz des Hundes nachgeholt werden.
  13. Fällt die Partnerwahl auf einen im Ausland oder in einem anderen Verband stehenden Deckrüden, ist der dort ausgestellte Nachweis der Zuchttauglichkeit des Rüden zu erbringen.

§ 5 Zuchttauglichkeitsprüfung

  1. Das Mindestalter zur Vorstellung für eine ZTP beträgt zwölf Monate.
  2. Das Original der Ahnentafel/des Ahnenpasses oder der Registerpapiere des zur ZTP vorgestellten Hundes muss vorliegen.
  3. Alle zu einer ZTP vorgestellten Hunde müssen einen eingesetzten Chip zu ihrer Identifikation vorweisen. Ist die Chipnummer nicht in den Papieren eingetragen wird sie vom Zuchtwart bei der ZTP dort nachgetragen.
  4. Die im Ahnenpass oder in der Ahnentafel oder in den Registerpapieren eingetragene Fellfarbe wird bei der ZTP auf Richtigkeit geprüft und gegebenenfalls korrigiert.
  5. Der tierärztliche Befundbogen der Untersuchung auf Patellaluxation muss bei der ZTP vorgelegt werden.
  6. Der tierärztliche Befundbogen der Untersuchung auf erbliche Augenerkrankungen inkl. der Gonioskopie (Kammerwinkeluntersuchung) muss zur ZTP vorliegen.
  7. Ein Nachweis*1 über den Genotypen des vorgestellten Hundes bzgl. folgender Augenerkrankungen muss bei ZTP vorliegen:
    a) prcd-PRA (progressive rod cone degeneration)
    b) crd4/cord1-PRA (cone rod dystrophy 4)
  8. Ein Nachweis*1 über den Genotypen des vorgestellten Hundes betreffend folgender Erbanlagen für das Fell und die Fellfarbe muss zur ZTP vorliegen:
    a) Furnishing (RSPO2-Gen)
    b) Dilution (MLPH-GEN)
    c) Merle (SILV-Gen)
     
    *1 Der Nachweis der jeweiligen Genotypen ist entweder über eine DNA-Untersuchung eines Labors oder über die offiziellen Eintragungen in den Papieren der Elterntiere des vorgestellten Hundes zu erbringen.

§ 6 Bestimmungen zur Zuchtzulassung und Zucht

  1. Der Hund muss grundsätzlich gesund sein, um zur Zucht zugelassen zu werden. Hunde mit Erkrankungen wie z. B. Taubheit, Blindheit, Epilepsie, Herzerkrankungen, Autoimmunerkrankungen, Lebershunt usw. sind von der Zucht ausgeschlossen.
  2. Hunde mit Rückbiss, Schiefstellung des Kiefers und starkem Vorbiss (außen sichtbare Schneidezähne) werden generell nicht zur Zucht zugelassen.
  3. Die klinische Untersuchung auf Patellaluxation durch einen dazu befähigten Tierarzt zeitnah vor der ZTP ist Pflicht. Mindestalter des Hundes für diese Untersuchung sind zwölf Monate.
    Hunde mit dem Befund PL-Grad 0 werden unbefristet zur Zucht zugelassen.
    Hunde mit dem Befund PL-Grad 0 und dem Vermerk einer empfohlenen Nachuntersuchung werden bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres zur Zucht zugelassen. Danach muss der Befund der Nachuntersuchung vorgelegt werden.
    Hunde mit dem Befund PL-Grad 1, der vor Vollendung des zweiten Lebensjahres erhoben wurde, werden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zur Zucht zugelassen, dürfen jedoch nur mit Partnern mit dem Befund PL-Grad 0 verpaart werden. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres müssen diese Hunde den Befund einer Nachuntersuchung vorweisen.
    Auch Hunde mit dem Befund PL-Grad 1, der nach Vollendung des zweiten Lebensjahres erhoben wurde, dürfen nur mit Partnern mit dem Befund PL-Grad 0 verpaart werden.
    Der Befund PL-Grad 2 oder höher ist unabhängig vom Zeitpunkt seiner Erhebung generell zuchtausschließend.
  4. Eine Untersuchung auf sämtliche erbliche Augenerkrankungen (die Untersuchung des Kammerwinkels mittels Gonioskopie eingeschlossen) durch einen Fachtierarzt ist Pflicht für die Zulassung zur Zucht. Vorzugsweise sollen Deckpartner von außerhalb des RTBD diese Untersuchungen ebenfalls vorweisen können.
    Nähere Bestimmungen zu den jeweiligen Befunden der Augenuntersuchung regelt der Anhang an diese Zuchtordnung.
  5. Es darf nur mit Hunden mit den Genotypen D/D oder D/d gezüchtet werden.
    Erlaubt sind die Paarungen D/D x D/D und D/D x D/d.
    Die Zucht mit dilutefarbenen Hunden (Genotyp d/d) ist verboten.
    Nachzuchten mit dem Genotyp d/d müssen vermieden werden.
    Paarungen von D/d x D/d sind deshalb verboten.
    Paarungen mit Partnern von außerhalb des RTBD, deren Genotyp am D-Locus nicht per DNA-Analyse oder Elternschaft nachgewiesen ist, sind nur erlaubt, wenn der eigene Hund den Genotypen D/D hat und der Paarungspartner phänotypisch als D/- zu erkennen ist.
  6. Der Genotyp am Merle-Locus (SILV-Gen) muss nachweislich bekannt sein.
    Die Zucht mit den Merle-Allelen M(c+), M(a), M(a+), M und M(h) ist verboten.
    Als M(c)-Träger getestete Hunde müssen über ein spezielles Labor nachgetestet werden.
    Zuchthündinnen und Deckrüden des RTBD dürfen mit Rüden bzw. Hündinnen von außerhalb des VDBZ bei denen der Genstatus bzgl. Merle nicht nachgewiesen ist, verpaart werden, wenn hinsichtlich Phänotyp und Abstammung keinerlei Hinweis auf ein evtl. vorhandenes Merle-Allel bei diesen Rüden oder Hündinnen vorliegt.
  7. Es darf nur mit Hunden mit den Genotypen F/F oder F/f bzw. F/N gezüchtet werden.
    Erlaubt sind die Paarungen F/F x F/F und F/F x F/f.
    Die Zucht mit Hunden ohne Furnishings (Genotyp f/f bzw. N/N) ist verboten.
    Nachzuchten mit dem Genotyp f/f müssen vermieden werden.
    Paarungen von F/f x F/f sind deshalb verboten.
    Paarungen mit Partnern von außerhalb des RTBD, deren Genotyp am F-Locus nicht per DNA-Analyse oder Elternschaft nachgewiesen ist, sind nur erlaubt, wenn der eigene Hund den Genotypen F/F hat und der Paarungspartner phänotypisch als F/- zu erkennen ist.
  8. Es darf nur mit Hunden mit den Genotypen prcd-PRA N/N (Typ A = frei) oder prcd-PRA N/prcd (Typ B = Anlageträger) gezüchtet werden.
    Erlaubt sind die Paarungen prcd-PRA N/N x prcd-PRA N/N (Typ A x Typ A) und prcd-PRA N/N x prcd-PRA N/prcd (Typ A x Typ B).
    Die Zucht mit Merkmalsträgern (Genotyp prcd-PRA prcd/prcd) ist verboten.
    Nachzuchten mit dem Genotyp prcd-PRA prcd/prcd (Typ C) müssen vermieden werden.
    Paarungen von prcd-PRA N/prcd x prcd-PRA N/prcd (Typ B x Typ B) sind deshalb verboten.
    Paarungen mit Partnern von außerhalb des RTBD, deren Genotyp bzgl. prcd-PRA nicht per DNA-Analyse oder Elternschaft nachgewiesen ist, sind nur erlaubt, wenn der eigene Hund den Genotypen prcd-PRA N/N hat.
  9. Der Genotyp am RPGRIP1-Gen muss nachweislich bekannt sein. Eine Mutation in diesem Gen ist u. a. mit verantwortlich für die Augenerkrankung crd4/cord1-PRA.
    Es darf nur mit Hunden mit den Genotypen crd4/cord1-PRA N/N (frei) oder prcd-PRA N/prcd (Anlageträger) gezüchtet werden.
    Erlaubt sind die Paarungen crd4/cord1-PRA N/N x crd4/cord1-PRA N/N (frei x frei) und crd4/cord1-PRA N/N x crd4/cord1-PRA N/crd4-cord1 (frei x Anlageträger).
    Die Zucht mit Merkmalsträgern (Genotyp crd4/cord1-PRA crd4-cord1/crd4-cord1) ist verboten.
    Nachzuchten mit dem Genotyp crd4/cord1-PRA crd4-cord1/crd4-cord1 (Merkmalsträger) müssen vermieden werden.
    Paarungen von crd4/cord1-PRA N/crd4-cord1 x crd4/cord1-PRA N/crd4-cord1 (Anlageträger x Anlageträger) sind deshalb verboten.
    Paarungen mit Partnern von außerhalb des RTBD, deren Genotyp bzgl. crd4/cord1-PRA nicht per DNA-Analyse oder Elternschaft nachgewiesen ist, sind nur erlaubt, wenn der eigene Hund den Genotypen crd4/cord1-PRA N/N hat.
  10. Inzestzucht (engste Inzucht) wie z. B. Vollgeschwister-Paarung, Vater-Tochter-Paarung, Mutter-Sohn-Paarung und Halbgeschwister-Paarung ist verboten.
    Inzestpaarungen ergeben (auf fünf Generationen) einen Inzuchtkoeffizienten (IK) von 12,5% bis 25%. Liegt bei den Zuchtpartnern bereits Inzucht vor, liegen die Werte sogar darüber.
  11. Auch enge Linienzucht (nahe Inzucht) ist nicht erlaubt. Deshalb ist jeder Züchter verpflichtet nur eine Verpaarung einzugehen, deren IK nicht über 6,25% und deren AVK nicht unter 80% (auf fünf Generationen berechnet) liegt.
  12. Um möglichst auch mäßige (weite) Inzucht zu vermeiden, wird jedem Züchter nachdrücklich empfohlen, darauf zu achten, dass der IK einer geplanten Verpaarung (auf fünf Generationen berechnet) nicht über 3,13% und der AVK nicht unter 85% liegt.
  13. Inzuchtkoeffizient und Ahnenverlustkoeffizient sind vor einer geplanten Verpaarung mithilfe der Bolonka-Datenbank zu berechnen oder von einem Mitglied der Zuchtkommission berechnen zu lassen.
  14. Neuzüchtern oder bei Unsicherheiten bzgl. der Planung von Verpaarungen wird empfohlen, das Angebot der Beratung durch ein Mitglied der Zuchtkommission in Anspruch zu nehmen.
  15. In Fällen, dass neue Zulassungs- bzw. Zuchtbestimmungen bzgl. weiterer Gentests oder klinischer Untersuchungen getroffen werden, sind die entsprechenden Regelungen bzgl. des Bestandes der Zuchthunde (Hunde, die bereits eine gültige Zuchtzulassung im RTBD haben) zu beachten.
  16. Die Zuchtzulassung von Hunden, die Nachzuchten mit erblichen Erkrankungen hervorbringen, kann je nach Schwere der Erkrankung im Nachhinein entzogen oder mit Auflagen/Einschränkungen versehen werden.
  17. Weitere Maßgaben für die Zucht bzw. Zulassung zur Zucht sind in einem Anhang an diese Zuchtordnung festgehalten.

§ 7 Bestimmungen zur Zuchtverwendung

  1. Rüden und Hündinnen dürfen erst nach bestandener Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) zur Zucht eingesetzt werden.
  2. Das Mindestalter für den ersten Zuchteinsatz eines Deckrüden beträgt zwölf Monate.
    Das Höchstzuchtalter für Rüden ist das vollendete zehnte Lebensjahr (der zehnte Geburtstag).
  3. Das Mindestalter für die erste Belegung einer Hündin beträgt 15 Monate. Davon abweichende Entscheidungen sind hier keinesfalls gestattet.
    Nach Vollendung des achten Lebensjahres (ab dem achten Geburtstag), oder nach einer Zuchtleistung von 25 Welpen, ist die Belegung einer Hündin grundsätzlich verboten.
    Das zulässige Höchstalter zur erstmaligen Belegung einer Hündin ist auf die Vollendung des vierten Lebensjahres (bis zum vierten Geburtstag) festgesetzt.
    Es ist jedoch ratsam, eine Hündin vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres (vor dem dritten Geburtstag) erstmalig zu belegen.
  4. Eine Hündin darf in ihrem Leben maximal sieben Würfe großziehen.
  5. Mit einer Hündin soll im Kalenderjahr nur einmal gezüchtet werden. Nach jedem Wurf muss mindestens eine Hitze pausiert werden.

    Für diese Regelungen gelten unter Berücksichtigung von § 7, Abs. 4 zwei Ausnahmen:
    a) Wenn die Hündin regelmäßig einen Abstand von acht Monaten oder länger zwischen zwei Hitzen hat, dürfen zwei Hitzen nacheinander belegt werden.
    Die dritte Hitze muss in diesen Fällen übersprungen werden.
    b) Eine Hündin darf bei einem normalen Abstand zwischen den Hitzen von sechs bis sieben Monaten ausnahmsweise zwei Hitzen nacheinander belegt werden, wenn die Hündin im vorherigen Wurf maximal drei Welpen groß gezogen hat.
    Die dritte Hitze muss in dem Fall übersprungen werden.
    Diese Ausnahme darf nur zweimal für eine Hündin in Anspruch genommen werden.
  6. Sollte es bei einer Hündin zu einem ungeplanten Wurf durch einen Deckunfall kommen, sind die Bestimmungen aus § 7, Abs. 5 genauso zu beachten wie bei einem regulär geplanten Wurf.
  7. Hündinnen, die mit zwei Schnittentbindungen entbunden haben, dürfen nicht weiter für die Zucht verwendet werden.

§ 8 Deckakt

  1. Als Deckakt gilt die in der jeweiligen Hitze erste Belegung der Zuchthündin durch den Deckrüden.
  2. Einmalige oder mehrfache Wiederholungen des Belegens innerhalb einer Hitze sind nur durch denselben Deckrüden zugelassen.
  3. Werden Hündinnen während einer Hitze ungewollt von verschiedenen Rüden gedeckt, erhalten die Welpen nur dann Ahnentafeln, wenn über ein DNA-Profil des Rüden und aller Welpen ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis erbracht werden kann.
  4. Der Deckrüdenbesitzer bestätigt nach erfolgtem Deckakt durch Angabe seiner Adresse und durch seine Unterschrift die Verpaarung. Diese Bestätigung erfolgt auf dem vom Verein der Hündin ausgegebenen Deckschein.
  5. Dem Eigentümer der Hündin sind unaufgefordert eine Kopie der Ahnentafel des Rüden, Kopien seiner klinischen und genetischen Untersuchungsergebnisse und eine Kopie seiner Zuchttauglichkeitsbestätigung auszuhändigen.
  6. Die Deckgebühr ist vor dem Deckakt zu vereinbaren.
  7. Für den Fall, dass ein Deckgeld bezahlt wurde und die Hündin leer bleibt, steht es dem Eigentümer des Deckrüden frei, diesen Rüden oder (nach Absprache mit dem Besitzer der Hündin) einen anderen eigenen Deckrüden in einer folgenden Hitze der leer gebliebenen Hündin oder aber einer anderen Hündin kostenlos zum Decken zur Verfügung stellen. Es ist aber zu beachten, dass die Deckgebühr sich grundsätzlich auf den Decksprung bezieht und unabhängig vom Erfolg direkt nach dem Decksprung zu entrichten ist.
  8. Hündinnen- und Deckrüdenbesitzer sind dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass die Verpaarung den Bestimmungen dieser Zuchtordnung entspricht. Insbesondere bei Hunden mit zur Zucht einschränkenden Fehlern und entsprechenden Auflagen bei der Partnerwahl, muss sich versichert werden, dass die jeweiligen Auflagen eingehalten werden.

§ 9 Wurfabnahme

  1. Um in das Zuchtbuch des RTBD eingetragen zu werden und einen Ahnenpass des RTBD zu erhalten, müssen alle Welpen eines Wurfes vom Tierarzt geimpft und mit einem Transponderchip gekennzeichnet werden.
  2. Nach der Kennzeichnung der Welpen muss für jeden einzelnen Welpen eine schriftlich dokumentierte Wurfabnahme inklusive der Begutachtung des Muttertieres durch den Tierarzt erfolgen.
  3. Die Wurfabnahme darf erst ab Vollendung der achten Lebenswoche (ab einem Alter von 56 Tagen) der Welpen durchgeführt werden.
    Spätestens muss die Wurfabnahme im Alter von zwölf Wochen stattfinden.
  4. Wurfabnahmen und deren schriftliche Dokumentation für jeden einzelnen Welpen anhand von Vereinsformularen müssen durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Eine zusätzliche Begutachtung des Wurfes durch einen Zuchtwart des Vereins kann nach Kennzeichnung der Welpen mit einem Transponderchip auf Wunsch des Züchters erfolgen.

§ 10 Welpenabgabe

  1. Kein Welpe darf vor erfolgter Wurfabnahme abgegeben werden.
  2. Die Welpen dürfen frühestens im Laufe der neunten Lebenswoche abgegeben werden – nachdem sie geimpft und gechippt wurden und nachdem die Wurfabnahme durchgeführt wurde. Die Abgabe darf nicht am selben Tag erfolgen, an dem die Welpen die Impfung erhalten, sondern frühestens erst zwei bis drei Tage später.
  3. Der Züchter ist verpflichtet, den Käufern den Impfausweis des jeweiligen Welpen am Tag der Abgabe kostenfrei zu übergeben und den Ahnenpass umgehend nach Erhalt durch das Zuchtbuchamt kostenfrei nachzureichen. Die Abgabe von Welpen ohne Papiere ist nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe eines Rüdenwelpen im Deckrecht, der Eigentum des Züchters bleibt. In diesem Fall kann der Ahnenpass beim Züchter verbleiben.
  4. Neben einer Anleitung für die Ernährung des Welpen hat der Züchter den Käufer über Wurmbehandlungen und auf die Möglichkeit der Untersuchung auf Darmparasiten anhand von Kotproben hinzuweisen.
  5. Der Züchter muss den Welpenkäufer über die erforderlichen weiteren Impfungen zum Aufbau der Grundimmunisierung gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen des Weltverbandes der Kleintierärzte (WSAVA) informieren.

§ 11 Ahnenpass und Eintragungsbestimmungen

  1. Wurfeintragungen in das Zuchtbuch des RTBD und die Ausstellung der Ahnenpässe erfolgen nur dann, wenn …
    a) der erfolgte Deckakt zeitnah dem Zuchtbuchamt formlos gemeldet wurde.
    b) der Wurf zeitnah nach der Geburt unter Angabe der Welpenzahl und Geschlechterverteilung formlos dem Zuchtbuchamt gemeldet wurde.
    c) alle Welpen per Transponderchip gekennzeichnet wurden.
    d) die Wurfabnahme ordnungsgemäß erfolgt ist (siehe § 10).
    e) der Deckschein vollständig vom Deckrüdenbesitzer und Züchter ausgefüllt und unterschrieben beim Zuchtbuchamt postalisch eingereicht wurde.
    f) der Wurfmeldeschein vollständig ausgefüllt und vom Züchter und Tierarzt unterzeichnet beim Zuchtbuchamt postalisch eingereicht wurde.
    g) die schriftliche Dokumentation der Wurfabnahme jedes einzelnen Welpen durch den Tierarzt vom Züchter postalisch beim Zuchtbuchamt eingereicht wurde.
    h) die Originalahnentafel der Mutterhündin sowie die Kopie der Ahnentafel des Deckrüden beim Zuchtbuchamt postalisch eingereicht wurden.
    i) sämtliche Befunde klinischer und genetischer Untersuchungen der Mutterhündin und des Deckrüden dem Zuchtbuchamt eingereicht wurden.
    j) die Verpaarung/der Wurf den Bestimmungen dieser Zuchtordnung vollumfänglich entspricht. Bei Abweichungen von der Zuchtordnung muss dem Zuchtbuchamt eine gültige  Ausnahmegenehmigung des RTBD vorliegen.
  2. Die Chipnummer eines jeden Welpen dient zur Identifikation und wird sowohl im Ahnenpass als auch im Zuchtbuch eingetragen.
  3. Auf dem Wurfmeldeschein und der schriftlichen Dokumentation der Wurfabnahme jedes einzelnen Welpen muss die Chipnummer des jeweiligen Welpen vermerkt sein.
  4. Eingetragen wird jeder Welpe eines Wurfes mit einem Ruf- und Zwingernamen. Die Wahl des Rufnamens steht dem Züchter zu, wobei alle Tiere eines Wurfes Namen mit gleichen Anfangsbuchstaben erhalten müssen. Die Würfe eines Züchters sind in alphabetischer Reihenfolge zu benennen, beginnend mit dem A-Wurf, B-Wurf usw.
  5. Soweit sich bei der Wurfabnahme für die Zucht ausschließende Fehler oder Erbkrankheiten eines Welpen bereits zu erkennen geben, ist im zu erstellenden Ahnenpass der Vermerk der Zuchtsperre zu geben. Zuchtausschließende Fehler sind innerhalb dieser Zuchtordnung unter § 6 sowie in einem Anhang an diese Zuchtordnung beschrieben.
  6. Ist die Eintragung von Titelnachweisen der Elterntiere erwünscht, müssen die entsprechenden Nachweise dem Zuchtbuchamt vorgelegt werden.
  7. Die Zusendung der Ahnenpässe der Welpen an den Züchter erfolgt nach Erhalt und Ausgleich der Rechnung per normaler Briefsendung.
  8. Der Züchter ist nach Erhalt der Ahnenpässe verpflichtet, diese auf eventuelle Fehler zu überprüfen und ggf. dem Zuchtbuchamt unverzüglich zur Korrektur zurückzusenden. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Züchter die Richtigkeit der Angaben in den Ahnenpässen.
  9. Der Ahnenpass ist Eigentum des RTBD und ist nach Ableben des Hundes unter Angabe der Todesursache an das Zuchtbuchamt zurückzusenden.

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Die vorliegende Fassung der Zuchtordnung des RTBD wurde im Juni 2021 zuletzt aktualisiert.